Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fachhandelsgeschäft

  1. Allgemeines
    1. Alle Vereinbarungen und erheblichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
    2. Änderungen der Geschäftsbedingungen oder anders lautende kundenseitige Konditionen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  2. Auftragsbestätigung – Umfang der Lieferungen und Leistungen
    1. Für den Umfang der Lieferung des Lieferanten ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend.
    2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht unmittelbar nach Empfang dagegen schriftlich einspricht.
    3. Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung umschriebenen hinausgehen, werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Lieferfrist
    1. Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Liefertermin wird vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche für Verspätungen gelten als wegbedungen.
    2. Die Lieferfrist beginnt, wenn der Lieferant sämtliche Unterlagen, Angaben, Genehmigungen usw. vom Kunden erhalten hat, aber nicht bevor die bei Auftragserteilung vereinbarte Anzahlung geleistet wurde.
    3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Lieferanten stehen.
  4. Lieferkostenanteil
    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung und Aufstellung/Montage zum/am geräumten und frei zugänglichen Aufstellungsort, ohne verlegen der Geräteanschlusskabel, zu einem Lieferkostenanteil von 3% des Nettowarenwertes aber mindestens CHF 150.– exkl. MwSt pro Auftrag bis einer Lieferentfernung von max. 50 km von unserem Auslieferungslager. Ab 51 km gelten 4% des Nettowarenwertes aber mindestens CHF 250.– exkl. MwSt
    2. Der Kunde ist verantwortlich, dass am Lieferort zumutbare Bedingungen für die Lieferung und Montage bestehen, wie z.B. trockene Räume, gesicherte Zufahrt für LKW, Liftbenutzung.
    3. Falls der Lieferort noch einer Baustelle ähnelt, werden Schäden, verursacht durch Handwerker auf der Baustelle, wegbedungen.
  5. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen mit Eintreffen bzw. Montage der Ware am Lieferort auf den Kunden über.
    2. Der Transport der Ware durch Dritte oder durch den Kunden erfolgt stets auf Risiko und Gefahr des Kunden.
  6. Annahmeverzug
    1. Bei Annahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten zu verrechnen.
  7. Bemusterungen und Materialprüfung
    1. Die Kosten der Bemusterung und Materialprüfung von Sonderanfertigungen trägt der Kunde.
    2. Geringfügige materialbedingte Abweichungen zu Mustern oder Schaustücken sowie technisch und konstruktiv bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
  8. Preise
    1. Alle Einzel-Preise verstehen sich zuzüglich MwSt.
    2. Bei Aufträgen unter CHF 500.– Netto-Warenwert erlauben wir uns einen Zuschlag “Administrativaufwand“ zu erheben von mind. CHF 85.– (je nach administrativem Aufwand).  
    3. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern.
  9. Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Zahlungen wie folgt fällig:

Auftragsvolumen

Rechnungsstellung

Rechnungsvolumen

CHF 0 - 49’999

 

Direkt nach LieferungGesamtes Auftragsvolumen

CHF 50'000 – 99’999

Direkt bei Auftragsbestätigung
  1. Direkt nach Projektabschluss
Anzahlung von mind. 1/3 vom Auftragsvolumen (netto)
  1. Rest (2/3)

Ab CHF 100'000

Direkt bei Auftragsbestätigung
  1. 7 Tage vor Lieferung
  2. Direkt nach Projektabschluss
 
  1. Anzahlung von mind. 1/3 vom Auftragsvolumen (netto)
  2. mind. 1/3 vom Auftragsvolumen (netto)
  3. Rest (1/3)

 

 

Zahlungsfrist 30 Tage

  1. Die teilweise oder vollständige Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Mängel sowie die Verrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
  1. Rücktritt vom Vertrag
    1. Bei Vertragsrücktritt (Teilrücktritt) durch den Kunden ist derselbe zur Bezahlung eines Reuegeldes von 30% der Vertragssumme (Teilsumme) verpflichtet.
    2. Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Kunde vollumfänglich schadenersatzpflichtig.
  2. Zahlungsverzug
    1. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Rückstand, so gerät er nach entsprechender Mahnung in Verzug und schuldet dem Lieferanten ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 5%. 
    2. Im Verzugsfall werden sämtliche Forderungen gegen den Kunden nach entsprechender Notifizierung sofort fällig.
    3. Alle in Folge Verzuges anfallenden Kosten und Spesen, z.B. Inkasso, werden separat in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
  3. Abnahme der Ware
    1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
    2. Verweigert der Kunde die Abnahme, so haftet er für die dadurch entstandenen Mehrkosten.
  4. Gewährleistung
    1. Reklamationen offener Mängel sind dem Lieferanten sofort nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
    2. Bei Transport- oder Montageschäden hat der Kunde unverzüglich bei der Übernahme der Ware eine verbindliche Schadensfeststellung vom Transporteur oder Monteur zu veranlassen.
    3. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferant die Mängel nach Möglichkeit beheben oder die schadhaften Teile ersetzen.
    4. Weitere Gewährleistungsrechte des Kunden die über dessen Ansprüche aus Mängelrüge herausgehen, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
    5. Keine Gewährleistung besteht für den natürlichen Verschleiss sowie für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung oder fehlerhafte Montage / Inbetriebnahme durch den Kunden oder durch Dritte hervorgerufen werden.
  5. Haftung
    1. Der Lieferant haftet dem Kunden nur für Verschulden aus Grobfahrlässigkeit
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages im Eigentum des Lieferanten.
    2. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim Betreibungsamt am Domizil des Kunden eintragen zu lassen
  7. Gewerbliche Schutzrechte
    1. Die dem Kunden überlassenen Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Pläne usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Die auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründenden Verträge unterstehen schweizerischem Recht.
    2. Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten, berry AG. 

Anpassungen vorbehalten.